Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) – Was Webseitenbetreiber wissen sollten

Das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) ist seit dem 14. Mai 2024 in Kraft und betrifft fast jeden Webseitenbetreiber. Es ergänzt den Digital Services Act der EU und löst das bisherige Telemediengesetz (TMG) ab. Hier sind die wichtigsten Punkte:

1. Impressum aktualisieren

Bisher war die Impressumspflicht im § 5 TMG geregelt. Jetzt wird sie im § 5 DDG festgelegt. Inhaltlich ändert sich jedoch nichts – es handelt sich lediglich um eine redaktionelle Änderung. Wenn Sie bisher auf § 5 TMG in Ihrem Impressum verwiesen haben, sollten Sie das jetzt anpassen.

2. Datenschutzerklärung aktualisieren

Das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) wurde umbenannt in Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG). Auch hier handelt es sich um eine redaktionelle Änderung, aber achten Sie darauf, die korrekten Rechtsgrundlagen in Ihrer Datenschutzerklärung anzugeben.

Weitere Informationen finden Sie auch bei E-Recht24.


Bitte beachten Sie, dass dies keine Rechtsberatung darstellt. Konsultieren Sie bei rechtlichen Fragen einen Anwalt.

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